Energieausweise
Energieausweis für Wohngebäude
Wer benötigt einen Energieausweis für Wohngebäude?
- Dies betrifft nach §29 Abs. 1 EnEV alle Eigentümer von Wohngebäuden, im Falle der Vermietung, des Verkaufs, der Verpachtung und des Verleasens des Gebäudes oder auch nur einzelner Räume (Ausnahmen: denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude kleiner 50 qm).
- Alle Eigentümer, die ein neues Wohngebäude errichten möchten.
Energieausweis für Nichtwohngebäude
Wer benötigt einen Energieausweis für Nichtwohngebäude?
- Nach § 29 Abs. 2 EnEV müssen Energieausweise für alle Nichtwohngebäude bei Vermietung, Leasing, Verpachtung und Verkauf dem Interessenten zugänglich gemacht werden.
(Zu Nichtwohngebäuden gehören u.a. Büro-, Verwaltungs- und gewerbliche Betriebsgebäude aber auch Universitäts- und Hochschulgebäude, Gebäude von Sportanlagen, Theater und Kulturhallen.) - Alle Eigentümer, die ein neues Nichtwohngebäude errichten möchten.
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